Rinteln

Justizposse ohne Ende: Künstler wieder zu Geldstrafe verurteilt
Rinteln/Bückeburg (maf). Die unendliche Geschichte Künstler kontra Staatsanwalt (wir berichteten) ist jetzt vor dem Bückeburger Landgericht fortgesetzt worden. In einem Berufungsverfahren verurteilte die Kammer unter Vorsitz von Richterin Eike Höcker den Künstler Tom Sack zu einer Geldstrafe von 300 Euro (zehn Tagessätze à 30 Euro). Der 28-Jährige, der kürzlich sein Jurastudium wieder aufgenommen hat und nur noch im Nebenberuf freischaffender Künstler ist, hatte wieder einmal ein amtliches Schriftstück ins Internet gestellt. Das Gericht erkannte auf „verbotene Mitteilung über eine Gerichtsverhandlung“, § 353d Strafgesetzbuch.
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Im konkreten Fall hatte der Angeklagte eine schriftliche Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Bückeburg aus einer früheren Strafsache gegen ihn auf seiner Homepage eingestellt. Dafür war er in erster Instanz vom Amtsgericht Rinteln zu der geringstmöglichen Geldstrafe von fünf Tagessätzen verurteilt worden. Gegen diese Entscheidung legte der Künstler Rechtsmittel ein – ebenso wie die Staatsanwaltschaft, die eine höhere Strafe forderte.

Auch in der jetzigen Verhandlung hielt der von Rechtsanwalt Roman von Alvensleben (Hameln) verteidigte Angeklagte sein Vorgehen nicht für strafbar. Dazu zitierte er auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Schutzzweck der angewandten Strafnorm nicht tangiert werde, wenn er als Betroffener damit einverstanden sei. Staatsanwalt Dr. Markus Schreiber hingegen betonte, das Bundesverfassungsgericht habe über einen ganz anderen Sachverhalt entschieden. Geschützt werde durch die Norm auch die Unvoreingenommenheit der am Verfahren Beteiligten, insbesondere die der Laienrichter. Dieser Ansicht war auch die Kammer, die es aber bei einer Bestrafung von zehn Tagessätzen anstelle der geforderten 40 Tagessätze beließ.

Inzwischen nehmen die Prozesse gegen den Künstler unüberschaubare Ausmaße an. Seit März 2009 fanden bereits fünf Verhandlungen statt, allein vier in den vergangenen fünf Monaten. Das erste Verfahren im März 2009 endete für den heute 28-Jährigen vor dem Rintelner Amtsgericht mit einer Verwarnung. Damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und ging in die Berufung. Mit weitgehendem Erfolg, denn knapp ein Jahr später verhängte das Landgericht eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen gegen Tom Sack. Damals hatte er nach Auffassung der Richter eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Durchsuchungsaktion in seiner Wohnung gefilmt und das Video wenige Tage später unerlaubt veröffentlicht. In einem zweiten Punkt lastete ihm das Gericht an, dass er den Durchsuchungsbeschluss ebenfalls im Internet veröffentlicht hatte. Freigesprochen wurde der Künstler damals aber von einem dritten Anklagevorwurf: Er hatte ein Porträt des ermittelnden Staatsanwalts gemalt und dieses in einem Internet-Verkaufsportal für Kunst eingestellt. Preis: rund 11 000 US-Dollar. In diesem Fall waren die Richter von einem höheren Interesse der Kunst ausgegangen.

Nahezu zeitgleich fand im Februar die dritte Verhandlung vor dem Amtsgericht statt, in der über die jetzt verhandelte Sache geurteilt wurde. Im April kam es zu einem weiteren Prozess. Der Amtsrichter erkannte auf eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen, weil der Künstler auf seiner Homepage einen ihn betreffenden Beschluss der I. Großen Strafkammer des Landgerichts sowie Teile der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft im Wortlaut ins Internet eingestellt hatte.
Artikel vom 05.07.2010 - 17.42 Uhr

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